Herstellungskosten
Unter Herstellungskosten versteht man alle Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes entstehen. In Deutschland unterscheidet man nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) zwischen der Untergrenze der Herstellungskosten, die mindestens angesetzt werden muss und der Obergrenze der Herstellungskosten, die angesetzt werden kann. Die Untergrenze der Herstellungskosten beinhaltet die Materialeinzelkosten, die Fertigungseinzelkosten und die Sondereinzelkosten der Fertigung. Die Obergrenze der Herstellungskosten ist die Untergrenze der Herstellungskosten zuzüglich Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten, Wertverzehr der benutzen Anlagegüter, Kosten der allgemeinen Verwaltung, Sonderlohnaufwendungen u.a. für betriebliche Altersvorsorge und die Fremdkapitalkosten, wenn Fremdkapital zur Finanzierung der Herstellung benötigt wurde. Da der Herstellungsbetrag einen Aufwand darstellt setzt man die Untergrenze der Herstellungskosten an, wenn das Unternehmen einen möglichst hohen Gewinn ausweisen möchte und dementsprechend setzt man die Obergrenze der Herstellungskosten an, wenn das Unternehmen einen möglichst geringen Gewinn ausweisen möchte.
Immaterielle Vermögensgegenstände >>
© Copyright Solution Matrix 2004 - 2025