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Niederstwertprinzip

Das Niederstwertprinzip besagt, dass Anlagegüter im Zweifel besser mit einem niedrigen Wert als mit einem hohen Wert bilanziert werden sollen. Anlagevermögen darf höchstens mit den Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten des Gutes bewertet werden. Wenn am Bilanzstichtag der Wert des Anlageguts niedriger ist als die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten, so muss dieser niedrigere Wert in der Bilanz angesetzt werden.

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